Münsterlandzeitung 22-05-08
Heimspiel für Arbeitnehmer
Neues Gesetz soll Klagen gegen Arbeitgeber leichter machen,
Arbeitnehmer sollen besser geschützt werden und mehr Wahlmöglichkeiten bekommen.
Wenn man seinen Arbeitgeber – etwa auf Lohnzahlung – verklagen will, kann man unter Umständen dafür sorgen, dass man ein „ Heimspiel“ hat, weil ein Gericht in der Nähe zuständig ist. Der Arbeitnehmer muss dazu also nicht immer zu einem weit entfernten Gericht reisen, an dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Nach dem neuen Gesetzesartikel ist nämlich auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer „gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder verrichtet hat“. Die Haupttätigkeit des Außendienstmitarbeiters liegt in der Regel darin, Kundenbesuche innerhalb seines Bezirkes durchzuführen. Deckt sich der Kundenbezirk mit dem Gerichtsbezirk, kann er das Arbeitsgericht in diesem Bezirk anrufen. Ist sein Einsatzgebiet jedoch größer und erstreckt sich auf verschiedene Gerichtsbezirke, kommt es nach dem neuen Gesetz – zumindest in reinen Inlandsfällen – darauf an, von wo aus er seine Arbeit erbringt.
Wohnsitz oder Betriebssitz
Bei einem Außendienstler mit festem Vertriebsgebiet (z.B. „NRW“ oder bestimmte PLZ-Gebiete) gilt dessen Wohnort, von dem aus er seine Touren plant und antritt, als sein „ gewöhnlicher Arbeitsort“. Er kann daher in seinem Wohnortbezirk klagen. Für andere Arbeitnehmer mit wechselndem Einsatzort, die vom Betriebssitz des Arbeitgebers aus ihre Einsatzorte zugeteilt bekommen, gilt das nicht. Für Fernfahrer oder Montagearbeiter auf wechselnden Baustellen gilt daher wohl der Betriebssitz als Schwerpunkt ihrer Tätigkeit, da hier die Planung erfolgt und es keinen anderen „ gewöhnlichen“ Arbeitsort gibt.
Zusätzlicher Aufwand
Einen Vorteil von der gesetzlichen Neuregelung haben also vor allem Außendienstmitarbeiter, die von zuhause aus einen größeren Bezirk betreuen. Diese können sich den zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwand einer Klage am möglicherweise weit entfernten Sitz des Arbeitgebers ersparen. Übrigens ist es nicht immer einfach zu entscheiden, wo denn nun der Mittelpunkt der Arbeit liegt, vor allem wenn an mehreren Orten Tätigkeiten erbracht werden. Es kommt auf alle Umstände an: Nicht nur die Dauer des Einsatzes an den jeweiligen Orten spielt eine Rolle, auch die Qualität und Art der Tätigkeiten (vertragliche Hauptpflichten wie die Projektleitung vor Ort wiegen z.B. mehr als Nebenpflichten wie das Berichteschreiben am heimischen PC). Der Arbeitsrechtsanwalt kann da helfen, Fehler zu vermeiden.
„Erfüllungsort“
Die Regelung gilt übrigens für Arbeitgeber ebenso wie für Arbeitnehmer. Auch der Chef kann also Klage am Ort des gewöhnlichen Arbeitsortes erheben. Insofern ändert sich nichts gegenüber der bisherigen Situation. Denn auch bisher war eine Klage für beide Parteien am Gerichtsstand des so genannten „Erfüllungsortes“ möglich, also da, wo der Arbeitnehmer den Vertrag erfüllen und seine Arbeit erbringen muss. Die Auslegung dieses Begriffs ist aber uneinheitlich: Manche Gerichte sehen im Wohnsitz, manche im Betriebssitz den Erfüllungsort. Arbeitgeber konnten also unter Umständen die Unzuständigkeit gelten machen, wenn sie am Wohnort des Arbeitnehmers verklagt wurden. Diese Unsicherheit hat der Gesetzgeber durch den neuen, zusätzlich zur Wahl stehenden Gerichtsstand beseitigt: Der Außendienstler hat das Heft in der Hand und kann jetzt ohne Risiko sein Wohnsitzgericht wählen. Klagt dagegen der Chef, kann dieser weiterhin auch am Betriebssitz Klage erheben.
Teufel im Detail
Als international tätige Anwälte in einer niederländischen Kanzlei erleben wir häufig, dass deutsche Arbeitnehmer (oder niederländische mit Wohnsitz in Deutschland), die in den Niederlanden arbeiten, nicht gut informiert sind über ihre Rechte. Denn diese Rechte sind in beiden Ländern noch immer sehr unterschiedlich.
Der Teufel steckt wie immer im Detail und die Unterschiede können am Ende größer sein als gedacht, denn oft geht es um alles oder nichts: Eine Klage, die wegen Unzuständigkeit abgewiesen wird, oder eine versäumte Frist, die nach niederländischem Recht anders ist, sind Gefahren, die man vermeiden sollte. Auch Chancen des niederländischen Arbeitsrechts, wie ein besserer Kündigungsschutz, längere Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und höhere Abfindungen sollte man kennen und sich daher gut beraten lassen.
Mink Severiens und Tono Wevers
